Satzung des Vereins "Lebenswertes Nackenheim"
§1
Name und Zweck des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Lebenswertes Nackenheim e.V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in Nackenheim. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er will sich besonders für eine umweltverträgliche Ortsentwicklung einsetzen, sowie den Naturschutz und die Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes fördern. Der Verein fördert weiter den Umweltschutz.
4. Diese Ziele sollen erreicht werden:
a. durch Aufklärung der Öffentlichkeit mittels Informationsveranstaltungen und
Diskussionsabenden.
b. durch Einflußnahme auf Verwaltung und Behörden
c. durch Stellungnahmen in der Öffentlichkeit
d. durch Förderung und Unterstützung der Heimatforschung, insbesondere der Förderung
des Zustandekommens und der Erhaltung eines Ortsmuseums.
e. durch die aktive Beteiligung an Pflegemaßnahmen in Naturschutzgebieten, die Förderung
von Maßnahmen der Landespflegebehörden, die Durchführung von Exkursionen insbesondere
innerhalb der Gemarkung, die Aufklärung der Bevölkerung über umweltentlastendes
Handeln.
f. Der Ort Nackenheim und seine Gemarkung sollen auch aus natur- und kulturhistorischer
Sicht erhalten bleiben.
5. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.
§2
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt.
2. Wer dem Verein angehören möchte, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag (Beitrittsformular) beim Vorstand des Vereins einzureichen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
5. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.
6. Wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied, das das achtzehnte Lebensjahr erreicht hat.
§3
Auscheiden aus dem Verein
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Austritt, der dem Kassenführer schriftlich anzuzeigen ist. Er muß spätestens am 30.9. d. J. zum 31.21. des laufenden Jahres erfolgen.
2. durch Tod.
3. durch Ausschluß.
Der Ausschluß kann nur durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes erfolgen:
a. Bei groben Zuwiderhandeln gegen die Vereinsziele.
b. Wenn das Mitglied trotz vorheriger Mahnung sechs Monate keinen Beitrag entrichtet.
4. Von der Entscheidung des Ausschlusses ist dem Mitglied schriftlich Mitteilung zu
machen.
Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein und das Vereinsvermögen. Er
bleibt jedoch für dem Verein zugefügte Schäden haftbar.
Dem Verein gehörende Inventarstücke, Gelder usw., die sich im seinem Besitz befinden,
sind sofort zurückzugeben.
Bis zur Entscheidung des Vorstandes ruhen seine Vereinsrechte.
§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen, Wahlen und Versammlungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Nur stimmberechtigte Mitglieder, die das achtzehnte Lebensjahr erreicht haben, können in den Vorstand gewählt werden.
2. Die Inhaber von Ämtern des Vereins sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen.
3. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§5
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch sonst keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§6
Einkünfte des Vereins
Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
1. Beiträgen der Mitglieder
2. Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen
3. Zuschüssen
4. Spenden und sonstige Einnahmen.
Die Höhe der Vereinsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§7
Ausgaben des Vereins
Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
1. Ausgaben im Sinne §1 Abs.3 und 4
2. Verwaltungsausgaben
§8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§9
Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten drei Monaten des Vereinsjahres statt. Ihre Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand.
2. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche.
3. Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten.
4. Zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören stets:
a. Jahresbericht des Vorstandes
b. Entlastung des Vorstandes
c. Neuwahl des Vorstandes
§10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand in der gleichen Form ein (§ 9 Abs. 1 -3). Zur Einberufung ist der Vorstand verpflichtet, wenn sie von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins unter Angabe des Gegenstandes der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand beantragt wird. In diesem Fall hat die Versammlung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages stattzufinden.
§11
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist zu den Akten des Vereins zu nehmen.
§12
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
§13
Beschlüsse und Abstimmungen
1. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Stimmabgabe erfolgt per Handzeichen.
2. Auf Antrag einer wahlberechtigten Person muß die Abstimmung geheim, mit Hilfe von Wahlzetteln, erfolgen.
3. Wird ein Antrag auf Schluß der Debatte gestellt, so ist darüber sofort abzustimmen. Ist der Antrag angenommen, so hat der Versammlungsleiter nur noch einen Redner für und einen Redner gegen den Gegenstand der Beratung nach der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen.
4. Bei Abstimmungen über Entlastungen sind die zu Entlastenden nicht stimmberechtigt.
§14
Vorstand
Der Vorstand leitet den Verein.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
§15
Der Vorstand besteht aus:
§16
Die Wahl in den Vorstand oder als Kassenprüfer setzt das vollendete 18. Lebensjahr voraus.
§17
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer des Vereinsjahres gewählt. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte bis zur nächsten Vorstandswahl.
§18
Die Vorstandsmitglieder, außer den Beisitzern, werden einzeln und geheim gewählt. Steht jeweils nur ein Kandidat zur Wahl, kann die Abstimmung durch Handzeichen erfolgen, wenn gegen dieses Verfahren aus der Versammlung nicht widersprochen wird.
Die Beisitzer werden in einem Wahlgang geheim gewählt. Entsprechend der Anzahl der Beisitzer sind die zwei bis vier Personen gewählt, die von allen Wahlvorschlägen die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit muß eine Stichwahl erfolgen.
Zur Wahl des ersten Vorsitzenden ist von der Versammlung ein Wahlleiter zu wählen, der nicht dem Vorstand angehört hat.
§19
Im Falle vorzeitigen Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand kommissarische Nachfolger ernennen.
Scheiden mehr als zwei Vorstandsmitglieder aus, so ist sofort eine Neuwahl für die Ausgeschiedenen durch eine Mitgliederversammlung nach den Vorschriften des §17 der Satzung vorzunehmen.
§20
Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen
§21
Die Vorstandsmitglieder sind der Mitgliederversammlung verantwortlich.
§22
Der Vorsitzende ruft den Vorstand nach Bedarf sowie auf Antrag mindestens zweier Vorstandsmitglieder ein.
Die Vorstandssitzung ist beschlußfähig, wenn mindestens die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Regelung betreffend der Beschlußfähigkeit von Vorstandsmitgliedern soll nur interne Wirkung haben. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Es ist in der nächsten Vorstandssitzung auf seine Richtigkeit zu prüfen und vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Protokolle sind zu den Vereinsakten zu nehmen.
§23
Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich für alle Vereinsmitglieder offen. Bei Abstimmungen sind nur die Vorstandsmitglieder stimmberechtigt.
§24
Kassenprüfer
In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen
Die Kassenprüfer sind Beauftragte der Mitgliederversammlung und mit dem Rechnungsführer für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich.
Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nicht auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben erstrecken.
§25
Satzungsänderung
Die Änderung der Satzung bedarf eines Beschlusses von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die hierzu an die Mitglieder ergehende Einladung muß sowohl einen Hinweis auf die Tatsache , daß die Satzung geändert werden soll, als auch den Wortlaut der neuen Satzungsbestimmungen enthalten.
§26
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muß an jedes Mitglied mindestens vier Wochen vorher schriftlich ergehen.Der Auflösungsbeschluß bedarf der Mehrheit von mindestens drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Im Falle der Auflösung fallen die Sachwerte an Naturschutzorganisationen mit Arbeitsschwerpunkten in Rheinhessen, das Barvermögen fällt an gemeinnützige Organisationen innerhalb der Gemeinde. Die Verteilung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes.
§27
Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch die zuständige Behörde in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten alle früher ergangenen Satzungsbestimmungen außer Kraft.